Die Zukunft der britischen EBR- und SE BR Mitglieder nach dem Brexit-Referendum
Am 23. Juni 2016 haben sich die Bürger des Vereinigten Königreichs für den Austritt aus der Europäischen Union entschieden.
Nun ist es noch unklar wie sich der Brexit auf international tätige Firmen und auf das Leben der Arbeitnehmer auswirken wird.
Die britischen Gewerkschaften haben lang für den Verbleib Englands in der EU geworben. Sie versuchten zu erklären, dass die EU dem Vereinigten Königsreich Vorteile gebracht hat u.a. Verbesserungen bezüglich Mutterschutz, Arbeitszeit, Urlaub und viel mehr. Der britische Gewerkschaftsbund schätzte, dass ein Brexit vier Millionen Arbeitsplätze in UK gefährden würde.
Schlechte Nachrichten für die Mitbestimmung
Laut Angaben der IG-Metall könnte ein Austritt des Vereinigten Königreichs Einschnitte für die Mitbestimmung bewirken. Auf dem Kongress von IndustriAll Europe am 8. und 9. Juni wurden die Folgen des Brexit intensiv diskutiert. Die britischen Gewerkschaften Unite, Community und GMB sowie der Dachverband TUC haben eine Informationskampagne gegen den Brexit ins Leben gerufen, die von IndustriAll unterstützt wurde.
IndustrieAll befürchtet, dass der Brexit eine Gefahr für die Beschäftigten in ganz Europa darstellen würde.
Bisher hatten die britischen Arbeitnehmer durch die EU-Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat und die Richtlinie zur Europäischen Aktiensgesellschaft SE das Recht diesen europäischen Gremien anzugehören. Es geht um die Frage, wie sich der Brexit auf die Mandate auswirkt, die mit Kolleginnen oder Kollegen aus dem Vereinigten Königreich besetzt sind, denn ohne Mitgliedschaft in der EU hätten die britischen Mitglieder von Eurobetriebsräten und SE-Betriebsräten kein Recht auf Information und Konsultation zu Maßnahmen, die die Konzernleitung in Großbritannien plant oder trifft.
Übergangsphase
Ab dem Zeitpunkt zu dem die britische Regierung den Austrittsantrag nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrages stellt, läuft eine zweijährige Frist. In dieser Zeit werden die EU und die britische Regierung die Bedingungen des Austritts verhandeln. Bis zum Abschluss dieser Verhandlungen, die max. 2 Jahre dauern dürfen, bleibt die Rechtslage unverändert.
Die Mandate der EBR- und SE BR-Mitglieder bestehen also bis auf weiteres fort.
Bei einem Austritt von UK ist die Möglichkeit zu prüfen, ob die Vereinbarungen anzupassen werden könnten, um UK weiterhin in den Geltungsbereich der Vereinbarung einzubeziehen. Bei einer SE ist diese Einbeziehung von „Drittländern“ rechtlich möglich, ebenso nach § 1 Absatz 3 EBG-Gesetz.
Fazit:
Was sich durch einen Austritt Großbritanniens ändert, hängt vom Ausgang der Austrittsverhandlungen zwischen der EU und der britischen Regierung ab und davon ab, ob der britische Gesetzgeber das in Großbritannien umgesetzte europäische Recht beibehält.
Quellen:
https://www.igmetall.de/brexit-was-kommt-da-auf-uns-zu-22233.htm
http://frankfurt-am-main.verdi.de/themen/nachrichten/++co++9e0e86da-442a-11e6-b347-525400ed87ba
Hinterlassen Sie einen Kommentar
Wollen Sie an der Diskussion teilnehmen?Feel free to contribute!